22.02.2008
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Vereine "Verein für Leibesübungen Jahn, Berlin-Britz 1906", "Verein für Volkssport Neukölln 1893" und "Turn- und Sportverein Neukölln-Britz 1950" sind am 6. Oktober 1957 in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung übereingekommen, diese drei Vereine zusammenzuführen, um dem Vereinssport im Verwaltungsbezirk Neukölln von Berlin eine breitere und leistungsfähigere Basis zu geben.
(2) Der aus dieser Zusammenführung hervorgegangene Verein führt den Namen "Turn-Sport-Club Berlin 1893 e.V.", abgekürzt TSC Berlin 1893. Er ist der Rechtsnachfolger der drei Vereine, aus denen er hervorgegangen ist.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Neukölln und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die planmäßige Pflege von Leibesübungen jeder Art (außer Fußball), speziell in den Sportarten Basketball, Handball, Inlineskating, Leichtathletik, Schwimmen, Tischtennis, Turnen, Volleyball, und zwar in den gleichrangigen Bereichen Breiten- und Freizeit-, Gesundheits- und Leistungssport. Seine Mitglieder betreut er körperlich und geistig. Er erzieht sie zur gegenseitigen Achtung, zur Humanität und im Sinne echter Völkerverständigung; alle totalitären Bestrebungen werden entschieden abgelehnt.
Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind:
a) die Durchführung eines geregelten Sportbetriebs;
b) Wettkämpfe und Wettspiele, Schauveranstaltungen, Turn- und Sportfeste;
c) kulturelle Veranstaltungen, insbesondere für die heranwachsende Generation;
d) Wanderungen und Ferienfahrten, Teilnahme an auswärtigen Turn- und Sportveranstaltungen;
e) Aus- und Fortbildungslehrgänge;
f) Erwerb und Unterhalt von Sport- und Spielstätten.
Der Verein ist gemeinnützig. Alle Einnahmen werden ausschließlich zur Förderung des Vereinszwecks, einschließlich der Jugendarbeit, verwendet.
Vereinsstruktur
(1) Der Verein gliedert sich in den Hauptverein und mehrere selbständige Untergliederungen, die Abteilungen.
(2) Der Hauptverein ist zuständig für Angelegenheiten, die den gesamten Verein betreffen oder durch die einzelnen Abteilungen nicht selbständig geregelt werden können.
(3) Den Abteilungen obliegt neben der Regelung ihrer inneren Angelegenheiten unter Beachtung dieser Satzung auch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins im Bereich der von ihnen betriebenen Sportart; sie vertreten den Verein gegenüber dem zuständigen Sportfachverband, sofern der Verein dort Mitglied ist. Über die Verwendung ihrer Einnahmen entscheiden die Abteilungen selbständig, soweit es nicht die für jedes ihrer Mitglieder an den Hauptverein abzuführende Verwaltungsabgabe betrifft.
(1) Zu ihrer Bezeichnung führt jede Abteilung hinter dem Vereinsnamen den Namen der Abteilung, der sich aus der Sportart ergeben muß, für welche die Abteilung eingerichtet ist.
(2) Eine neue Abteilung entsteht auf Antrag des Vereinsrats mit der Wahl des ersten Abteilungsvorstands durch die Vereinsmitgliederversammlung. Die Errichtung einer Abteilung für mehrere Sportarten oder mehrerer Abteilungen für eine Sportart ist ausgeschlossen. Vom Vorliegen einer Sportart ist auszugehen, wenn für sie ein eigener, dem Landessportbund Berlin e.V. angehörender Sportfachverband besteht.
(3) Eine Abteilung ist aufgelöst, wenn
a) sich auf einer hierzu einberufenen Abteilungsmitgliederversammlung die anwesenden stimmberechtigten Abteilungsmitglieder mit 3/4 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung der Abteilung entscheiden;
b) die Abteilungsmitglieder auch bei wiederholter Einberufung einer Abteilungsmitgliederversammlung mangels Kandidaten keinen Abteilungsvorstand wählen können;
c) der Vereinsrat die Auflösung einer Abteilung, der weniger als zehn Mitglieder angehören, beschließt.
Mit der Auflösung einer Abteilung gehen die zuvor von der Abteilung wahrgenommenen Aufgaben, einschließlich der Verwaltung des noch vorhandenen Vermögens, auf den Hauptverein über. Der Vereinsrat entscheidet, welche der übrigen Abteilungen zur Aufnahme der Mitglieder, die bis zuletzt der aufgelösten Abteilung angehörten, verpflichtet ist, und durch welche Maßnahmen die noch nicht abgeschlossenen Geschäfte der aufgelösten Abteilung zu Ende geführt werden. Die Durchführung dieser Maßnahmen obliegt dem Vereinsvorstand.
Organe des Hauptvereins
(1) Organe des Hauptvereins sind:
a) die Vereinsmitgliederversammlung;
b) der Vereinsvorstand;
c) der Vereinsrat.
(2) Zur besonderen Vertretung der Vereinsjugend ist die Errichtung weiterer Organe dadurch möglich, daß die Vereinsmitgliederversammlung die Rechte der Vereinsjugend in einer Jugendordnung regelt.
Die Vereinsmitgliederversammlung
(1) Die Vereinsmitgliederversammlung ist die Versammlung aller in den Abteilungen organisierten Mitglieder. Sie ist ausschließlich zuständig in den ihr durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten. Dies sind:
a) die Entscheidung über Satzungsänderungen;
b) die Verabschiedung ergänzender Vereinsordnungen allgemeiner Art und die Entscheidung über deren Aufhebung oder Änderung;
c) die Bestellung oder Abberufung der Mitglieder des Vereinsvorstands und des Vereinsrats, sofern diese nicht direkt oder indirekt von anderen Vereinsorganen zu bestellen sind;
d) die Entlastung des Vereinsrates und des Vereinsvorstandes auf der Grundlage der Tätigkeitsberichte und des Berichts der Vereinsrevisoren;
e) die Wahl der Vereinsrevisoren;
f) die Festsetzung der Höhe der von den einzelnen Abteilungen für jedes ihrer Mitglieder an den Hauptverein abzuführenden Verwaltungsabgabe;
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins und die Bestellung des Liquidators.
(2) Die sog. Jahreshauptversammlung, die regelmäßig stattfindende Vereinsmitgliederversammlung, ist im April eines jeden Jahres durchzuführen. Kann dies aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise nicht geschehen, so ist die Jahreshauptversammlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzuberufen. Die Tagesordnung, den Termin und den Versammlungsort, der in Berlin-Neukölln liegen soll, bestimmt der Vereinsvorstand.
(3) Außerordentliche Vereinsmitgliederversammlungen sind - abgesehen von den in der Satzung ausdrücklich geregelten Fällen - auf Antrag des Vereinsrates oder unter den in §§ 36, 37 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen einzuberufen. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Sofern kein Fall des § 37 Abs. 2 BGB vorliegt, erfolgt die Einberufung über die Abteilungen aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstands durch die Übermittlung eines Einladungsschreibens mit der Bekanntgabe der Tagesordnung.
(5) Die Abteilungen sind verpflichtet, das Einladungsschreiben an die Mitglieder, die bei ihnen eingeschrieben sind, weiterzuleiten, wobei sie zwischen der Form der persönlichen Übergabe und der Form der postalischen Übersendung wählen können. Im Fall der Übergabe ist in einer vom zuständigen Abteilungsvorsitzenden zu führenden Liste der Abteilungsmitglieder festzuhalten, wer das Schreiben dem jeweiligen Mitglied oder seinem gesetzlichen Vertreter an welchem Ort und zu welcher Zeit übergeben hat. Bei postalischer Übersendung gilt das Einladungsschreiben am dritten Tag nach seiner Absendung an die letzte dem Abteilungsvorstand bekannte Adresse des Mitglieds als zugegangen; in diesem Fall ist der Tag der Absendung und die gewählte Übermittlungsform in der Liste zu vermerken.
(6) Die Einladung eines Mitglieds ist nur dann rechtzeitig, wenn der gemäß Abs. 5 bestimmbare Zugang des Einladungsschreibens nicht in die letzten vier Wochen vor dem für die Vereinsmitgliederversammlung festgesetzten Termin fällt. Dies gilt nicht bei Mitgliedern, deren Mitgliedschaft innerhalb der letzten acht Wochen vor dem für die Vereinsmitgliederversammlung festgesetzten Termin begonnen hat. Bei diesen Mitgliedern ist die Einladung auch ohne Einhaltung der in Satz 1 genannten Frist rechtzeitig, sofern der zuständige Abteilungsvorstand die Benachrichtigung unverzüglich eingeleitet hat.
(1) Die Vereinsmitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 32 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Vereinsmitgliederversammlung ist es erforderlich, daß der Gegenstand der Beschlußfassung bei der Berufung bezeichnet war. Sofern möglich, sollen Anträge, insbesondere solche auf Änderung der Vereinssatzung, den Mitgliedern bereits mit der Einladung im genauen Wortlaut übermittelt werden.
(3) Anträge, über welche die Jahreshauptversammlung entscheiden soll, sind bis zum 31. Dezember des vor dem regelmäßigen Termin der Jahreshauptversammlung liegenden Jahres an den Vereinsvorstand zu richten, um diesem eine ggf. notwendige Ergänzung der Tagesordnung zu ermöglichen.
(4) Bei Anträgen des Vereinsrats oder solchen gemäß § 37 Abs. 1 BGB auf Einberufung einer außerordentlichen Vereinsmitgliederversammlung ist in der schriftlichen Antragsbegründung anzugeben, über welche Gegenstände die Vereinsmitgliederversammlung Beschluß fassen soll.
(1) Die Vereinsmitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Vereinsfremde Personen können von der Vereinsmitgliederversammlung als Gäste zugelassen werden, ohne daß ihnen dadurch bereits das Recht zur aktiven Teilnahme zusteht.
(2) Die Leitung der Vereinsmitgliederversammlung obliegt dem Vereinsvorsitzenden, sofern dieser an der Versammlung teilnimmt und nicht ein anderes Vereinsmitglied, das bereit ist, die Versammlungsleitung zu übernehmen, mit der Leitung beauftragt. Im Fall der Verhinderung des Vereinsvorsitzenden wählt die Vereinsmitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
(3) Der Versammlungsleiter erteilt und entzieht das Wort, leitet die Abstimmungen und hat die Möglichkeit, auch die von der Vereinsmitgliederversammlung zugelassenen Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören, sofern ihm dies sinnvoll erscheint.
(4) Wahlergebnisse und Beschlüsse der Vereinsmitgliederversammlung sind vom Vereinsschriftführer, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Mitglied, in ein Protokoll aufzunehmen, das den Ort und die Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Tagesordnung sowie sämtliche zur Abstimmung gestellten Anträge im genauen Wortlaut und alle Abstimmungsergebnisse enthalten muß. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Original ist zusammen mit einer Liste der bei der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu den Unterlagen des Hauptvereins zu nehmen; der Vereinsjugendwart und die Abteilungsvorsitzenden erhalten jeweils eine Abschrift in Textform.
Der Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Vereinsvorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vereinsvorsitzenden;
c) dem Vereinsfinanzwart.
(2) Die Vereinigung mehrerer Vereinsvorstandsämter in einer Person ist ausgeschlossen.
(3) Der Verein wird durch den Vereinsvorsitzenden allein oder durch zwei Mitglieder des Vereinsvorstands vertreten.
(1) Der Vereinsvorstand hat die Geschäfte des Hauptvereins zu führen und dessen Interessen sowie die der Abteilungen gegenüber Dritten, insbesondere dem Land Berlin und den allgemeinen Sportverbänden zu vertreten. Er ist verantwortlich für die Umsetzung der in Angelegenheiten des Hauptvereins gefaßten Beschlüsse. Hat der Vereinsrat in einer Sache, welche die Vereinsverwaltung betrifft, noch keinen entgegenstehenden Beschluß gefaßt, kann der Vereinsvorstand selbst eine Entscheidung treffen, sofern der finanzielle Gegenwert eines Einzelgeschäfts 5.000,00 Euro nicht übersteigt.
(2) Sitzungen des Vereinsvorstands finden nach Bedarf statt. Sie sind vom Vereinsvorsitzenden unter Festlegung des Sitzungstermins und des Sitzungsorts einzuberufen. Im Fall der Verhinderung des Vereinsvorsitzenden obliegt die Einberufung dem lebensälteren, ist auch dieser verhindert, dem lebensjüngeren der beiden stellvertretenden Vereinsvorsitzenden.
(3) Die Einladung, die in jeder Form erfolgen kann, ist nur dann rechtzeitig, wenn ihr Zugang bei den betreffenden Mitgliedern des Vereinsvorstands nicht in die letzte Woche vor dem für die Vorstandssitzung festgesetzten Termin fällt.
(1) Der Vereinsvorstand faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses, der während einer Sitzung des Vereinsvorstands gefaßt wird, ist es nicht erforderlich, daß der Gegenstand der Beschlußfassung bei der Berufung als Tagesordnungspunkt bezeichnet war. Liegt den Mitgliedern des Vereinsvorstands ein Antrag im Wortlaut vor, so ist ein Beschluß auch ohne eine Versammlung gültig, wenn alle Mitglieder des Vereinsvorstands ihre Zustimmung schriftlich erklären. In diesem Fall ist der jeweils unterzeichnete Beschlußtext zu den Unterlagen des Hauptvereins zu nehmen.
(3) Beschlüsse, die während einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des Vereinsvorstands gefaßt wurden, sind gültig, sofern die fehlerhafte Einberufung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Beschlußfassung durch ein Mitglied des Vereinsvorstands schriftlich gegenüber den anderen Mitgliedern des Vereinsvorstands gerügt wird.
(1) Die Sitzungen des Vereinsvorstands sind nicht öffentlich. Personen, die nicht dem Vereinsvorstand angehören, können vom Vereinsvorstand als Gäste zugelassen werden. In diesem Fall steht ihnen das Recht zur aktiven Teilnahme - mit Ausnahme des Stimmrechts - zu.
(2) Die Leitung der Sitzungen des Vereinsvorstands obliegt dem Vereinsvorsitzenden. Im Fall der Verhinderung des Vereinsvorsitzenden obliegt die Sitzungsleitung dem lebensälteren, ist auch dieser verhindert, dem lebensjüngeren der beiden stellvertretenden Vereinsvorsitzenden.
(3) Die Beschlüsse des Vereinsvorstands sind in ihrem genauen Wortlaut vom Sitzungsleiter in ein Protokoll aufzunehmen, das den Ort und die Zeit der Versammlung, den Namen des Sitzungsleiters und der übrigen anwesenden Personen mit dem Zusatz ihrer Funktion enthalten muß. Das Protokoll ist von allen bei der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Vereinsvorstands zu unterzeichnen und zu den Unterlagen des Vereins zu nehmen.
Zur Unterstützung des Vereinsvorstands kann der Vereinsrat für einzelne Geschäftsführungsaufgaben besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen.
Der Vereinsrat
(1) Der Vereinsrat entscheidet in den in dieser Satzung ausdrücklich genannten Fällen sowie in allen Angelegenheiten des Hauptvereins, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Hauptvereins zugewiesen sind.
(2) Der Vereinsrat besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vereinsvorstands;
b) dem stellvertretenden Vereinsfinanzwart;
c) dem Vereinsschriftführer;
d) dem Vereinspressewart;
e) dem Vereinsveranstaltungswart;
f) dem Vereinsjugendwart;
g) den Vertretern der einzelnen Abteilungen.
Vertreter einer Abteilung ist der Abteilungsvorsitzende oder ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied, das der betreffenden Abteilung angehört und den bei der Sitzung des Vereinsrats abwesenden Vorsitzenden dieser Abteilung vertritt. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen des Vereinsvorsitzenden vor der Teilnahme an einer Abstimmung durch die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde nachzuweisen.
h) den von den Abteilungen mit mindestens 200 Abteilungsmitgliedern zu bestellenden Beisitzern, deren Zahl sich für jeweils weitere 200 Abteilungsmitglieder um eins erhöht.
Die Bestellung der Beisitzer erfolgt im Januar eines jeden Jahres durch den jeweiligen Abteilungsvorstand unwiderruflich für die die Zeit vom 01.02. des Jahres bis zum 31.01. des Folgejahres auf der Grundlage der sich am 31.12. des Vorjahres ergebenden, an den Hauptverein gemeldeten Mitgliederzahlen. Sie ist dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzeigen. Ein Beisitzer muß im Zeitpunkt der Bestellung Mitglied derjenigen Abteilung sein, die ihn bestellt.
(3) Der Vereinsrat tagt in der Regel alle zwei Monate. Den Termin und den Versammlungsort, der in Berlin-Neukölln liegen soll, bestimmt der Vereinsvorstand.
(4) Eine Sitzung des Vereinsrats ist einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Vereinsvorstand verlangen. Kommt der Vereinsvorstand diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so sind die Mitglieder des Vereinsrats, die die Einberufung verlangt haben, berechtigt, den Vereinsrat selbst einzuberufen.
(5) Sofern kein Fall des Abs. 4 Satz 2 vorliegt, erfolgt die Einberufung aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstands durch die Übermittlung einer Einladungin Textform an die nicht dem Vereinsvorstand angehörenden Mitglieder des Vereinsrats, wobei der Vereinsvorstand zwischen der Form der postalischen Übersendung und der Übermittlung per Email oder Telefax wählen kann. Der Tag der Absendung und die gewählte Übermittlungsform sind in einer vom Vereinsvorsitzenden zu führenden Liste der Vereinsratsmitglieder zu vermerken; bei postalischer Übersendung gilt das Einladungsschreiben am dritten Tag nach seiner Absendung an die letzte dem Vereinsvorstand bekannte Adresse des Vereinsratsmitglieds als zugegangen.
(6) Die Einladung ist nur dann rechtzeitig, wenn der gemäß Abs. 3 bestimmbare Zugang des Einladungsschreibens nicht in die letzte Woche vor dem für die Vereinsratssitzung festgesetzten Termin fällt.
(1) Der Vereinsrat faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jede Person eine Stimme besitzt, unabhängig davon, ob sie im Vereinsrat mehrere Funktionen wahrnimmt.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es nicht erforderlich, daß der Gegenstand der Beschlußfassung bei der Berufung als Tagesordnungspunkt bezeichnet war.
(3) Beschlüsse, die während einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des Vereinsrats gefaßt wurden, sind gültig, sofern die fehlerhafte Einberufung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Beschlußfassung durch ein Mitglied des Vereinsrats schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand gerügt wird.
(1) Die Sitzungen des Vereinsrats sind nicht öffentlich. Personen, die nicht dem Vereinsrat angehören, können vom Vereinsrat als Gäste zugelassen werden. In diesem Fall steht ihnen das Recht zur aktiven Teilnahme - mit Ausnahme des Stimmrechts - zu.
(2) Die Leitung der Sitzungen des Vereinsrats obliegt dem Vereinsvorsitzenden. Im Fall der Verhinderung des Vereinsvorsitzenden obliegt die Sitzungsleitung dem lebensälteren, ist auch dieser verhindert, dem lebensjüngeren der beiden stellvertretenden Vereinsvorsitzenden. Sind beide verhindert, wählen die anwesenden Vereinsratsmitglieder einen Sitzungsleiter aus ihrer Mitte.
(3) Die Beschlüsse des Vereinsrats sind vom Vereinsschriftführer, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen vom Sitzungsleiter zu bestimmenden Mitglied, in ein Protokoll aufzunehmen, das den Ort und die Zeit der Versammlung, die Namen des Sitzungsleiters, des Protokollführers und der übrigen anwesenden Personen mit dem Zusatz ihrer Funktion sowie sämtliche zur Abstimmung gestellten Anträge im genauen Wortlaut und alle Abstimmungsergebnisse enthalten muß. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Original ist zusammen mit einer Liste der bei der Sitzung Anwesenden zu den Unterlagen des Hauptvereins zu nehmen; die Mitglieder des Vereinsrats erhalten jeweils eine Abschrift in Textform.
Bestellung des Vereinsvorstands und weiterer Funktionsträger des Hauptvereins
(1) Die Mitglieder des Vereinsvorstands werden von der Vereinsmitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsvorstands im Amt. Jedes Mitglied des Vereinsvorstands ist einzeln zu wählen. Entsprechendes gilt für die von der Vereinsmitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Vereinsrats. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Vereinsvorstand oder ein von der Vereinsmitgliederversammlung zu wählendes Mitglied aus dem Vereinsrat aus, so bestellt der Vereinsrat ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, bei der dann entsprechend Abs. 1 eine Ergänzungswahl durchzuführen ist. Die Amtszeit der durch Ergänzungswahl bestellten Funktionsträger endet zusammen mit der Amtsperiode der gemäß Abs. 1 bestellten Funktionsträger.
Organe der Abteilungen
(1) Zwingend vorgeschriebene Organe der einzelnen Abteilungen sind:
a) die Abteilungsmitgliederversammlung;
b) der Abteilungsvorstand.
(2) Die Errichtung weiterer Abteilungsorgane ist dadurch möglich, daß die betreffende Abteilung davon Gebrauch macht, ihre Angelegenheiten durch eine Abteilungsordnung selbständig zu regeln.
Die Abteilungsmitgliederversammlung
(1) Die Abteilungsmitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der betreffenden Abteilung. Sie ist ausschließlich zuständig für:
a) die Verabschiedung einer Abteilungsordnung und die Entscheidung über deren Aufhebung oder Änderung;
b) die Bestellung oder Abberufung der Mitglieder des Abteilungsvorstands und anderer, auf der Grundlage einer Abteilungsordnung errichteter Organe, es sei denn, die Mitglieder des betreffenden Organs sind direkt oder indirekt von anderen Abteilungsorganen zu bestellen;
d) die Entlastung des Abteilungsvorstandes und ggf. weiterer Abteilungsorgane auf der Grundlage der Tätigkeitsberichte und des Berichts der Abteilungsrevisoren;
e) die Wahl der Abteilungsrevisoren;
f) die Festsetzung der Beiträge, die von den jeweiligen Abteilungsmitgliedern zu zahlen sind;
g) die Entscheidung über die Auflösung der Abteilung.
Außerdem obliegt der Abteilungsmitgliederversammlung die Beschlußfassung in sämtlichen Angelegenheiten der Abteilung, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Die einzelnen Abteilungen haben in jedem Kalenderjahr mindestens eine Abteilungsmitgliederversammlung durchzuführen. Der zuständige Abteilungsvorstand hat - abgesehen von den ausdrücklich geregelten Fällen - weitere Abteilungsmitgliederversammlungen einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält oder wenn 1/3 der Abteilungsmitglieder, die in Angelegenheiten der betreffenden Abteilung voll stimmberechtigt sind, die Einberufung verlangen.
(3) § 8 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend, sofern die betreffende Abteilung im Rahmen einer Abteilungsordnung keine andere Regelung getroffen hat.
(1) Die Abteilungsmitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, sofern in der Satzung oder einer Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 32 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.
(2) Beschlüsse der Abteilungsmitgliederversammlung sind auch dann gültig, wenn der Gegenstand der Beschlußfassung bei der Berufung als Tagesordnungspunkt nicht bezeichnet war. Abweichungen können in einer Abteilungsordnung geregelt sein.
(1) Die Abteilungsmitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Abteilungsfremde Personen können von der Abteilungsmitgliederversammlung als Gäste zugelassen werden. Über deren Recht zur aktiven Teilnahme - mit Ausnahme des Stimmrechts - entscheidet ebenfalls die Abteilungsmitgliederversammlung.
(2) Die Leitung der Abteilungsmitgliederversammlung obliegt dem Abteilungsvorsitzenden, sofern dieser an der Versammlung teilnimmt und nicht ein anderes Abteilungsmitglied, das bereit ist, die Versammlungsleitung zu übernehmen, mit der Leitung beauftragt. Im Fall der Verhinderung des Abteilungsvorsitzenden wählt die Abteilungsmitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
(3) Der Versammlungsleiter erteilt und entzieht das Wort, leitet die Abstimmungen und hat die Möglichkeit, auch die von der Abteilungsmitgliederversammlung zugelassenen Gäste zu einzelnen Punkten zu hören, sofern ihm dies sinnvoll erscheint.
(4) Wahlergebnisse und Beschlüsse der Abteilungsmitgliederversammlung sind von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Mitglied in ein Protokoll aufzunehmen, das den Ort und die Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers sowie alle Abstimmungsergebnisse enthalten muß. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Original ist zu den Unterlagen der Abteilung zu nehmen; der Vereinsschriftführer erhält eine Kopie.
Der Abteilungsvorstand
(1) Der Abteilungsvorstand besteht mindestens aus:
a) dem Abteilungsvorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Abteilungsvorsitzenden;
c) dem Abteilungsfinanzwart.
(2) Im Rahmen einer Abteilungsordnung ist eine Erhöhung der Zahl der Abteilungsvorstandsmitglieder möglich.
(3) Die Vereinigung mehrerer Abteilungsvorstandsämter in einer Person ist ausgeschlossen.
(4) Eine Abteilung wird durch den zuständigen Abteilungsvorsitzenden allein oder durch zwei Mitglieder des Abteilungsvorstands vertreten.
(1) Der Abteilungsvorstand hat die Geschäfte der Abteilung zu führen und ihre Interessen gegenüber dem Hauptverein und ggf. gegenüber dem zuständigen Sportfachverband zu vertreten. Er ist verantwortlich für die Umsetzung der in Angelegenheiten der betreffenden Abteilung gefaßten Beschlüsse. Hat die Abteilungsmitgliederversammlung oder ein anderes auf der Grundlage einer Abteilungsordnung zuständiges Organ in einer Sache noch keinen entgegenstehenden Beschluß gefaßt, kann der Abteilungsvorstand selbst eine Entscheidung treffen, sofern der Gegenstand der Entscheidung nicht in die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Abteilungsorgans fällt.
(2) Sitzungen des Abteilungsvorstands finden nach Bedarf statt. Sie sind vom Abteilungsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Abteilungsvorsitzenden, unter Festlegung des Sitzungstermins und des Sitzungsorts einzuberufen. Abweichungen können in einer Abteilungsordnung geregelt sein.
(3) Die Einladung, die in jeder Form erfolgen kann, ist nur dann rechtzeitig, wenn ihr Zugang bei den betreffenden Mitgliedern des Abteilungsvorstands nicht in die letzte Woche vor dem für die Abteilungsvorstandssitzung festgesetzten Termin fällt.
(1) Der Abteilungsvorstand faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses, der während einer Sitzung des Abteilungsvorstands gefaßt wird, ist es nicht erforderlich, daß der Gegenstand der Beschlußfassung bei der Berufung bezeichnet war. Liegt den Mitgliedern des Abteilungsvorstands ein Antrag im Wortlaut vor, so ist ein Beschluß auch ohne eine Versammlung gültig, wenn alle Mitglieder des Abteilungsvorstands ihre Zustimmung schriftlich erklären. In diesem Fall ist der jeweils unterzeichnete Beschlußtext zu den Unterlagen der Abteilung zu nehmen.
(3) Beschlüsse, die während einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des Abteilungsvorstands gefaßt wurden, sind gültig, sofern die fehlerhafte Einberufung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Beschlußfassung durch ein Mitglied des Abteilungsvorstands schriftlich gegenüber den anderen Mitgliedern des Abteilungsvorstands gerügt wird.
(1) Die Sitzungen des Abteilungsvorstands sind nicht öffentlich. Personen, die nicht dem Abteilungsvorstand angehören, können vom Abteilungsvorstand als Gäste zugelassen werden. In diesem Fall steht ihnen das Recht zur aktiven Teilnahme - mit Ausnahme des Stimmrechts - zu.
(2) Die Leitung der Sitzungen des Abteilungsvorstands obliegt dem Abteilungsvorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung dem Abteilungskassierer. Abweichungen können in einer Abteilungsordnung geregelt sein.
(3) Die Beschlüsse des Abteilungsvorstands sind in ihrem genauen Wortlaut vom Sitzungsleiter in ein Protokoll aufzunehmen, das den Ort und die Zeit der Versammlung, den Namen des Sitzungsleiters und der übrigen anwesenden Personen mit dem Zusatz ihrer Funktion enthalten muß. Das Protokoll ist von allen bei der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Abteilungsvorstands zu unterzeichnen und zu den Unterlagen der Abteilung zu nehmen.
Bestellung des Abteilungsvorstands
(1) Die Mitglieder des Abteilungsvorstands werden von der Abteilungsmitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Abweichungen, insbesondere für den Abteilungsjugendwart, können in einer Vereinsjugendordnung oder in einer Abteilungsordnung geregelt sein. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Abteilungsvorstand aus, sind auf einer ggf. aus diesem Grund einzuberufenden Abteilungsmitgliederversammlung für die Zeit bis zum Ablauf der Amtsperiode Ergänzungswahlen durchzuführen. Abweichungen können in einer Abteilungsordnung geregelt sein.
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft unter Anerkennung dieser Satzung können natürliche Personen durch die Aufnahme in eine der Abteilungen erlangen.
(2) Die Aufnahme ist durch eine eigenhändig unterschriebene Erklärung schriftlich beim Vorstand derjenigen Abteilung zu beantragen, in die der Bewerber aufgenommen werden will; bei Minderjährigen und anderen nicht voll Geschäftsfähigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Vom Hauptverein herausgegebene Aufnahmeformulare sind bei der Erklärung zu verwenden.
(3) Die Abteilungen sind berechtigt, weitere Einzelheiten der Aufnahme, insbesondere die Erhebung einer Aufnahmegebühr, in eigener Zuständigkeit zu regeln.
(4) Soweit in der betreffenden Abteilung keine Sonderregelungen bestehen, entscheidet über die Aufnahme der Abteilungsvorstand.
(5) Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn der Bewerber eine von einem Abteilungsvorstandsmitglied unterzeichnete Aufnahmebestätigung erhält oder wenn der zuständige Abteilungsvorstand der ersten Beitragszahlung nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht. Im Fall der Ablehnung des Aufnahmeantrags hat der Abteilungsvorsitzende den Bewerber unverzüglich über die Entscheidung, die keiner Begründung bedarf, zu informieren.
(6) Gegen die ablehnende Entscheidung der Abteilung kann der Bewerber Beschwerde beim Hauptverein einlegen. In diesem Fall entscheidet der Vereinsrat über die Aufnahme. Er kann die Beschwerde des Bewerbers zurückweisen oder die Entscheidung der Abteilung aufheben und diese anweisen, die Aufnahme des Bewerbers zu vollziehen. Die Entscheidung des Vereinsrates ist schriftlich zu begründen und sowohl dem Bewerber als auch dem betreffenden Abteilungsvorstand zu übermitteln.
Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich am ersten Tag des Kalendermonats, in dem der Aufnahmeantrag einem Mitglied des zuständigen Abteilungsvorstands zugegangen ist; im Fall des § 29 Abs. 6 tritt an die Stelle des Aufnahmeantrags die Aufnahmeentscheidung des Vereinsrats.
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch den Tod des Mitglieds;
2. aufgrund einer Austrittserklärung des Mitglieds;
3. durch Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste;
4. durch Ausschluß des Mitglieds.
(2) Der Austritt muß schriftlich erklärt werden. Er ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Die Austrittserklärung soll gegenüber einem Mitglied des zuständigen Abteilungsvorstands erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Abteilungsvorstands mit Ablauf des Monats, in dem der Beschluß gefaßt wird, von der Mitgliederliste gestrichen werden, ohne daß es der Durchführung des formellen Ausschlußverfahrens bedarf, wenn sich das betreffende Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung von mehr als neun Monatsbeiträgen in Verzug befindet. Der zuständige Abteilungsvorstand soll das Mitglied sowohl über den Verlust der Mitgliedschaft als auch über den Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft geendet hat, informieren.
(4) Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn das betreffende Mitglied:
1. dem Vereinszweck zuwiderhandelt;
2. grob gegen die Satzung oder Beschlüsse von Vereinsorganen verstößt;
3. regelmäßig ohne die Zustimmung des zuständigen Abteilungsvorstands in einem anderen Verein dieselbe Sportart wettkampfmäßig ausübt.
(5) Die Entscheidung über den Ausschluß trifft auf Antrag der Vereinsrat. Antragsberechtigt sind der Vereinsvorstand, der Abteilungsvorstand derjenigen Abteilung, der das betreffende Mitglied angehört, oder 1/10 der in den Abteilungen organisierten, im Rahmen des Hauptvereins voll stimmberechtigten Mitglieder. Vor der Beschlußfassung über den Ausschlußantrag ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag und den zugrunde liegenden Vorwürfen zu äußern.
(6) Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der zuständige Abteilungsvorsitzende das betreffende Mitglied mit der Zustimmung des Vereinsvorsitzenden von sämtlichen oder bestimmten Veranstaltungen des Vereins ausschließen.
(7) Die Entscheidung des Vereinsrates ist schriftlich zu begründen und dem betreffenden Mitglied durch den Abteilungsvorstand zu übermitteln.
(8) Im Fall des Ausschlusses endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Monats, in dem das betreffende Mitglied die Entscheidung erhält; sie gilt am dritten Tag nach ihrer Absendung an die letzte dem Abteilungsvorstand bekannte Adresse des Mitglieds als zugegangen.
Mitgliederwechsel zwischen den Abteilungen
(1) Der Wechsel einzelner Mitglieder zwischen den Abteilungen des Vereins ist auch ohne Austritt und Wiedereintritt möglich.
(2) In diesem Fall ist die Abteilungszugehörigkeit durch eine eigenhändig unterschriebene Erklärung schriftlich beim Vorstand derjenigen Abteilung zu beantragen, in die das Mitglied aufgenommen werden will; bei Minderjährigen und anderen nicht voll Geschäftsfähigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Vom Hauptverein herausgegebene Aufnahmeformulare sind bei der Erklärung zu verwenden.
(3) § 29 Abs. 3, 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung der Abteilung kann das betreffende Mitglied Beschwerde beim Hauptverein einlegen. In diesem Fall entscheidet der Vereinsrat über den Abteilungswechsel. Er kann die Beschwerde des Mitglieds zurückweisen oder die Entscheidung der Abteilung aufheben und diese anweisen, die Aufnahme des Mitglieds zu vollziehen. Die Entscheidung des Vereinsrates ist schriftlich zu begründen und sowohl dem Bewerber als auch dem betreffenden Abteilungsvorstand zu übermitteln.
(1) Der Wechsel gilt grundsätzlich als vollzogen am ersten Tag des Kalendermonats, in dem der Aufnahmeantrag einem Mitglied des Abteilungsvorstands derjenigen Abteilung, in die das Mitglied gewechselt ist, zugegangen ist; im Fall des § 29 Abs. 6 tritt an die Stelle des Aufnahmeantrags die Aufnahmeentscheidung des Vereinsrats.
(2) Der Vorstand der Abteilung, zu der das Mitglied gewechselt ist, muß den Vorstand derjenigen Abteilung, der das Mitglied bisher angehörte, über den Abteilungswechsel informieren.
(3) Vereinsbeiträge, die das Mitglied für die Zeit nach dem vollzogenen Wechsel an die Abteilung geleistet hat, der es bisher angehörte, sind von dieser zu erstatten.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben - unabhängig von Alter,
Geschlecht
oder Herkunft - die gleichen Rechte und Pflichten, sofern diese
Satzung oder eine auf der Grundlage der Satzung verabschiedete
Vereins- oder Abteilungsordnung nicht eine besondere Regelung
vorsieht.
§ 35
(1) Jugendliche Mitglieder, die ihr 16. Lebensjahr vollendet haben, und voll geschäftsfähige Mitglieder haben Wahl- und Stimmrechte:
a) in den Vereinsmitgliederversammlungen;
b) in den Abteilungsmitgliederversammlungen.
Sie haben das Recht, bei allen Organen ihrer Abteilung und allen Organen des Hauptvereins Anträge zu stellen.
(2) Mit der Vollendung ihres 16. Lebensjahres haben jugendliche Mitglieder außerdem Wahl-, Stimm- und Antragsrechte in allen Angelegenheiten der Vereinsjugend, sofern diese in einer Vereinsjugendordnung geregelt sind.
(3) Die Abteilungen sind berechtigt, in ihren Angelegenheiten die Beteiligung jugendlicher Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, abweichend zu regeln.
(4) Alle Wahl-, Stimm- und Antragsrechte in Angelegenheiten des Hauptvereins und der Abteilungen sind nicht übertragbar und dürfen nur höchstpersönlich ausgeübt werden. Bei beschränkt geschäftsfähigen Mitgliedern, insbesondere Jugendlichen, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in den Vereinsbeitritt zugleich als Einverständnis mit der selbständigen Ausübung der Wahl-, Stimm- und Antragsrechte durch den beschränkt Geschäftsfähigen.
(1) Für die Funktionen des Hauptvereins und der Abteilungen sind alle Mitglieder wählbar, die im Zeitpunkt der Wahl voll geschäftsfähig sind.
(2) Abweichungen können für Angelegenheiten der Vereinsjugend in einer Vereinsjugendordnung und für Angelegenheiten der Abteilungen in einer die jeweilige Abteilung betreffenden Abteilungsordnung geregelt sein.
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinsbeitrag für jedes Quartal im voraus nach den für ihre Abteilung geltenden Beitragssätzen zu zahlen. Der Vereinsbeitrag setzt sich zusammen aus der Verwaltungsabgabe, den die einzelnen Abteilungen für jedes Mitglied an den Hauptverein abzuführen haben, und dem in der jeweiligen Abteilung verbleibenden Beitragsanteil.
(2) Mitglieder anderer Abteilungen des Vereins, die von einer Abteilung zur regelmäßigen Teilnahme am Sportbetrieb zugelassen worden sind, ohne ihr anzugehören, sind verpflichtet, an diese Abteilung, sofern sie es verlangt, einen Zusatzbeitrag zu entrichten. Dieser Zusatzbeitrag darf nur so hoch sein wie der in dieser Abteilung von vergleichbaren eigenen Mitgliedern erhobene Beitrag abzüglich des Beitragsanteils, der auf die an den Hauptverein abzuführende Verwaltungsabgabe entfällt.
Kontrolle der Geschäftsführung
(1) Zur Überprüfung der Geschäftsführung werden im Hauptverein und in den Abteilungen jeweils zwei Revisoren eingesetzt, die weder dem betreffenden Vorstand noch einem sonstigen zur Geschäftsführung eingesetzten Organ angehören dürfen.
(2) Ihre Wahl erfolgt durch die Vereinsmitgliederversammlung bzw. die betreffende Abteilungsmitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet. Die Revisoren bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsvorstands im Amt.
(3) Die Revisoren werden aus einer Vorschlagsliste von mindestens fünf Kandidaten in geheimer Abstimmung in einem einheitlichen Wahlgang gewählt, wobei jedes Mitglied zwei Stimmen hat. Die Abgabe mehrerer Stimmen für einen Kandidaten ist nicht zulässig und gilt als eine Stimme. Gewählt sind die zwei Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten.
(4) Scheidet ein Revisor aus, übernimmt die Funktion derjenige nichtgewählte Kandidat, der bei der letzten Wahl der Revisoren die höchste Stimmenzahl erzielen konnte. Das Nachrücken eines Kandidaten, auf den keine oder nur eine Stimme entfiel, ist ausgeschlossen.
(5) Fällt die Zahl der Revisoren auch unter Berücksichtigung von Abs. 4 unter zwei, sind auf einer ggf. aus diesem Grund einzuberufenden Vereins- bzw. Abteilungsmitgliederversammlung für die Zeit bis zum Ablauf der Amtsperiode Ergänzungswahlen durchzuführen.
Die Revisoren haben die Aufgabe, die Kassen- und die Buchführung zu überwachen und den Jahresabschluß einer ordnungsgemäßen Prüfung zu unterziehen. Zu diesem Zweck dürfen sie innerhalb ihrer Zuständigkeit alle Bücher und Schriften des Hauptvereins bzw. der betreffenden Abteilung einsehen. Der Vereins- bzw. Abteilungsmitgliederversammlung haben sie Bericht zu erstatten, in welcher Art und in welchem Umfang sie die Geschäftsführung im Beurteilungszeitraum geprüft haben und ob sich aufgrund der Prüfung wesentliche Beanstandungen ergeben.
Informationspflichten der Abteilungen gegenüber dem Hauptverein
(1) Der zuständige Abteilungsvorstand hat dem Vereinsvorstand auf dessen Verlangen jederzeit eine Aufstellung mit der aktuellen Zahl der Abteilungsmitglieder zu übermitteln.
(2) Hat die betreffende Abteilung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Angelegenheiten durch eine Abteilungsordnung selbständig zu regeln, so hat der zuständige Abteilungsvorstand den Vereinsvorstand hierüber sowie über eine etwaige Aufhebung der Abteilungsordnung zu informieren und dem Vereinsschriftführer die jeweils gültige Fassung der Abteilungsordnung zu übermitteln.
(3) Neben der nach § 23 Abs. 4 Satz 3 an den Vereinsvorstand zu übermittelnden Kopie hat der zuständige Abteilungsvorstand dem Vereinsvorstand jederzeit weitere Kopien der Protokolle von Abteilungsmitgliederversammlungen zu übermitteln sowie Einblick in die Originale zu gewähren.
(4) Spätestens drei Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres haben die Abteilungsvorstände dem Vereinsvorstand einen von dem jeweiligen Abteilungsvorsitzenden und dem jeweiligen Abteilungsfinanzwart unterzeichneten Kassenbericht zu übermitteln, dem auch der Prüfungsbericht der jeweiligen Abteilungsrevisoren beizufügen ist. Vom Hauptverein herausgegebene Formulare sind zu verwenden.
Satzungsänderungen
(1) Die Änderung bzw. Neufassung der Vereinssatzung kann von der Vereinsmitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. § 32 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.
(2) Antragsberechtigt sind der Vereinsvorstand, der Vereinsrat und jede Abteilung.
(3) Bei der Einberufung einer Vereinsmitgliederversammlung, bei der auch über eine Änderung der Vereinssatzung entschieden werden soll, sind im Rahmen der Tagesordnung zumindest die Satzungsvorschriften, deren Änderung gewünscht wird, bzw. der Inhalt einer beabsichtigten Ergänzung der Satzung zu bezeichnen.
Änderung des Vereinszwecks
Die Änderung des Vereinszwecks ist ausgeschlossen, sofern sie nicht aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen, insbesondere aus steuerrechtlichen Gründen zum Erhalt der Gemeinnützigkeit, erforderlich wird. In diesem Fall ist die Änderung des Vereinszwecks unter den in § 33 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen möglich.
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Vereinsmitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. § 32 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden, sofern nicht die Vereinsmitgliederversammlung mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine andere Person mit der Liquidation beauftragt.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Neukölln von Berlin, zur Verwendung für jugendfördernde Zwecke zu.
Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die in der Satzung erwähnt werden:§ 30 BGB [Durch Satzung bestellbare besondere Vertreter]
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß neben dem Vorstande für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§ 32 BGB [Mitgliederversammlung]
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären.
§ 33 BGB [Änderung der Satzung und des Vereinszwecks]
(1) Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrats erforderlich.
§ 36 BGB [Voraussetzungen zum Einberufen der Mitgliederversammlung]
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§ 37 BGB [Einberufung durch Minderheitenvotum]
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muß bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.